IO: §§ 21, 25b
EuInsVO 2000: Art 4
In einem österr Insolvenzverfahren, das der EuInsVO 2000 unterliegt, bestimmt das österr Recht als das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt (lex fori concursus; vgl 1 Ob 24/18p [Pkt 1.2.]). Das betrifft insb die Frage, ob und inwieweit dem Insolvenzverwalter ein Recht zur außerordentlichen Vertragsbeendigung zukam, sowie die Behandlung für den Insolvenzfall vereinbarter vertraglicher Lösungsmöglichkeiten. Damit ist - ungeachtet der (im Anlassfall geltenden) Anwendung polnischen Rechts auf Bauverträge - der Insolvenzverwalter (bzw im Anlassfall eine besondere Verwalterin) zum Vertragsrücktritt befugt.

