IO: § 5 Abs 4, §§ 23, 119 Abs 5
Gegenstand einer Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO können auch Rechte sein, jedoch nur Masseaktiven, nicht aber Verbindlichkeiten. Eine Freigabe von Bestandrechten, die nicht für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen, ist abzulehnen (s bereits OLG Wien 6 R 226/23h).

