Im Zuge der GREx wurde mit § 54f EO die Möglichkeit eines Antrags auf Ausdehnung der Exekutionsmittel eingeführt. Der Beitrag untersucht die Honorierung eines solchen Ausdehnungsantrags, für die in der Rechtsprechung bislang teilweise TP 1 RATG, teilweise TP 2 RATG herangezogen wurde. Der Autor vertritt die Ansicht, dass der Ausdehnungsantrag nicht mit einem Antrag auf neuerlichen Vollzug gleichzusetzen ist, sondern als eigener Schriftsatz nach TP 2 RATG zu honorieren sei.

