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Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis und Sanierungsplan

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/216ZIK 2025, 193 Heft 5 v. 31.10.2025

IO: §§ 61, 108, 156c

EO: § 1 Z 7

Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten, bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis mit rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen (insolvenzspezifischen) Exekutionstitel. Auch im Sanierungsplanverfahren bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel, und zwar nicht nur hinsichtlich der Sanierungsplanquote, sondern im Fall des Wiederauflebens auch hinsichtlich der ganzen (wiederaufgelebten) Forderung.

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