IO: §§ 61, 108, 156c
EO: § 1 Z 7
Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten, bildet die Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis mit rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen (insolvenzspezifischen) Exekutionstitel. Auch im Sanierungsplanverfahren bildet die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis einen Exekutionstitel, und zwar nicht nur hinsichtlich der Sanierungsplanquote, sondern im Fall des Wiederauflebens auch hinsichtlich der ganzen (wiederaufgelebten) Forderung.

