ABGB: § 812 idF vor dem ErbRÄG 2015
ABGB: § 810
Durch die Nachlassseparation soll eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden. Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist (2 Ob 90/15x, Pkt 1. mwN). Damit soll allen denkbaren Gefahren vorgebeugt werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben über die Verlassenschaft ergeben (RIS-Justiz RS0013073). Als solche Gefahr ist regelmäßig die Verringerung des den Nachlassgläubigern zur Verfügung stehenden Haftungsfonds anzusehen (2 Ob 90/15x, Pkt 1. mwN).

