RL (EU) 2019/1023 : Art 23
Art 23 Abs 1 RL (EU) 2019/1023 ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, die einem Schuldner, der gegenüber den Gläubigern eines Dritten unredlich oder bösgläubig gehandelt hat und bei der gerichtlichen Feststellung von dessen betrügerischer Insolvenz als "betroffene Person" eingestuft worden ist, den Zugang zur Entschuldung verwehrt, nicht entgegen.

