ABGB: §§ 1358, 1422
GBG: §§ 61 ff
Im Wege der gesetzlichen Zession erwirbt ein Dritter (Neugläubiger) die Hypothek des bisherigen Gläubigers nur insoweit, als sie tatsächlich ausschließlich an der eingelösten Forderung haftet, was insb bei der Höchstbetragshypothek zu beachten ist (vgl RIS-Justiz RS0011369), und wenn seiner bücherlichen Eintragung auch keine anderen zwingenden Gründe entgegenstehen. Andernfalls geht zwar die eingelöste Forderung, nicht aber das Pfandrecht auf den Neugläubiger über.

