IO: § 13
GBG: § 56 Abs 3, § 93
Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die beim Einlangen des Ansuchens besteht (RIS-Justiz RS0061117 [T4]; RS0010717 [T8]). Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei G und dessen Erledigung unerheblich (RIS-Justiz RS0061117 [T13]; RS0010717 [T7]).

