IO: § 6
WEG: § 27
Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren nach außergerichtlicher Verwertung einer Liegenschaft genügt die (rechtzeitige) Klagsführung sowie der Antrag auf Klagsanmerkung, der Bewilligung und des Vollzugs der Klagsanmerkung im Grundbuch bedarf es hierfür nicht (3 Ob 179/10k mwN). Dies gilt aber nur dann, wenn die formellen Voraussetzungen der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt sind (RIS-Justiz RS0113379; 8 Ob 235/00t; 5 Ob 61/00g). Der Rechtssatz, dass es auf den Zeitpunkt (ja theoretisch sogar auf die Tatsache) der Bewilligung oder des Vollzugs im Grundbuch nicht ankommt, kann dann nicht gelten, wenn eine unzulässige Klage oder eine Klage gegen die falsche P eingebracht wurde (im Anlassfall gegen die Schuldnerin und nicht gegen den Masseverwalter) und auch keine Bemühungen unternommen wurden, eine Parteienberichtigung vorzunehmen oder eine unrichtig erfolgte Zurückweisung zu bekämpfen.

