IO: §§ 21, 26 Abs 3
ABGB: §§ 1068-1070
Unter einem Wiederkaufsrecht versteht man das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Preis wieder zurückzukaufen. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts als Gestaltungsrecht führt dazu, dass mit der Abgabe der Erklärung unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums- und Besitzrückübertragung entsteht. Das Wiederkaufsrecht wird durch die Verbücherung ein absolutes, jedoch kein dingliches Recht. Das verbücherte Wiederkaufsrecht erschöpft sich in der absolut wirkenden Absicherung des Rückkaufanspruchs gegen Dritte, deren Rechtserwerb es aber nicht hindert. Das Wiederkaufsrecht beinhaltet weder ein Belastungs- noch ein Veräußerungsverbot (8 Ob 52/20k).

