IO: § 259 Abs 2, § 260 Abs 2
OLG Linz 23. 4. 2025, 2 R 53/25i
Ungeachtet der grundsätzlichen Neuerungserlaubnis im Rekurs können Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden. Daher ist es dem Schuldner verwehrt, im Rekurs gegen die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag Neuerungen - insb solche betreffend die Tatfrage seiner Zahlungs(un)fähigkeit - vorzubringen, wenn er der Ladung zur Tagsatzung über den Konkursantrag bzw zu seiner Vernehmung keine Folge geleistet hat.

