GmbHG: § 25
OGH 29. 4. 2025, 1 Ob 53/25p
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grds nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (4 Ob 222/18b [Pkt 2.2.]; 6 Ob 168/19b [Pkt 2.1.] ua). Eine Außenhaftung des Organs käme ua aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (RIS-Justiz RS0023677 [T11]; RS0023887 [T1]), bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen (RIS-Justiz RS0023677), bei der schuldhaften Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden (sonstigen) Schutzgesetzen (RIS-Justiz RS0023677 [T10]; RS0023887) oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte (RIS-Justiz RS0023677 [T11]; RS0023887 [T1]) in Betracht. Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grds nicht, weil eine Außenhaftung des Organs stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt (etwa 8 Ob 62/16z [Pkt 1.]; 2 Ob 152/21y [Rz 41] ua).

