IO: § 70 Abs 2, §§ 183, 183a
OLG Linz 12. 2. 2025, 2 R 22/25f
Trotz der grundsätzlichen Ausrichtung auf Nichtunternehmer gilt die Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip für alle natürlichen Personen. § 183 IO regelt ausschließlich die Möglichkeit der Eröffnung ohne kostendeckendes Vermögen. Er ist auch bei einem Gläubigerantrag anzuwenden, wobei die Initiative für die Eröffnung des Konkursverfahrens ohne Kostendeckung vom Schuldner ausgehen muss. Ihm ist im Rahmen seiner Einvernahme zum Gläubigerantrag Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen dafür zu erfüllen.

