IO: § 63 Abs 1
OLG Linz 8. 1. 2025, 2 R 156/24k
Für Insolvenzverfahren örtlich zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt. Abgestellt wird nicht auf den satzungsgemäßen Sitz, sondern auf den Ort des tatsächlichen Unternehmensbetriebs. Betriebsort ist jener Ort, von dem aus das schuldnerische Unternehmen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, kaufmännisch und organisatorisch geleitet wird, wo also der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen bzw des Erwerbslebens des Schuldners liegt. Dieser "Betriebsort" kann auch durch den (Wohn-)Sitz und Aufenthalt des geschäftsführenden und vertretungsbefugten Organs indiziert sein. In einer Sitzverlegung an diesen Ort kann ein Indiz für eine schon früher ausgeübte Unternehmensleitung des Schuldners von dort aus erblickt werden.

