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Enthebung des Insolvenzverwalters nur bei gravierender pflichtverletzender Fehlleistung

Judikatur kompaktBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/141ZIK 2025, 125 Heft 3 v. 30.6.2025

IO: § 80b Abs 2 Z 1-3, § 87

OLG Linz 14. 3. 2025, 2 R 20/25m

Ein wichtiger Grund für die Enthebung des Insolvenzverwalters liegt bei Vertretungs- oder Beratungstätigkeiten für die in § 80b Abs 2 Z 1-3 IO genannten Personen erst bei einer Intensität vor, die ein objektives Verhalten nicht mehr erwarten lässt.

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