IO: § 80b Abs 2 Z 1-3, § 87
OLG Linz 14. 3. 2025, 2 R 20/25m
Ein wichtiger Grund für die Enthebung des Insolvenzverwalters liegt bei Vertretungs- oder Beratungstätigkeiten für die in § 80b Abs 2 Z 1-3 IO genannten Personen erst bei einer Intensität vor, die ein objektives Verhalten nicht mehr erwarten lässt.

