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Schuldenregulierungsverfahren: Beschränkung der Eigenverwaltung und Rekursfrist

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/133ZIK 2025, 122 Heft 3 v. 30.6.2025

IO: §§ 252, 257 Abs 2, § 260 Abs 2 und 5

ZPO: § 125

Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, treten die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, unabhängig davon, ob und wann eine individuelle Zustellung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0110969).

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