IO: §§ 252, 260
ZPO: § 508 Abs 3, § 528
Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des RekursG auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage sowie das Fehlen von Unzulässigkeit aufgrund des Werts des Entscheidungsgegenstands voraus (RIS-Justiz RS0044501; RS0044269 [T1, T2]). Das gilt auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]; 8 Ob 147/19d; 8 Ob 64/19y; 8 Ob 29/98t).

