IO: § 156 Abs 4, §§ 193, 197
Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt blieben, sind von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung der Regelung aus. Die Behauptungs- und Beweislast ist dem Gläubiger zugewiesen.

