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Zahlungsplan und nur durch Verschulden des Schuldners unberücksichtigte Forderungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2025/132ZIK 2025, 120 Heft 3 v. 30.6.2025

IO: § 156 Abs 4, §§ 193, 197

Forderungen, die nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt blieben, sind von der Restschuldbefreiung nicht erfasst. Bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung der Regelung aus. Die Behauptungs- und Beweislast ist dem Gläubiger zugewiesen.

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