IO: § 57a
Die vor der Aufforderung durch das InsolvenzG eingebrachte Anmeldung einer nachrangigen Forderung ist mit Beschluss zurückzuweisen, nicht etwa bloß zum Akt zu nehmen.
OLG Wien 24. 7. 2024, 6 R 91/24g, 6 R 92/24d
IO: § 57a
Die vor der Aufforderung durch das InsolvenzG eingebrachte Anmeldung einer nachrangigen Forderung ist mit Beschluss zurückzuweisen, nicht etwa bloß zum Akt zu nehmen.
OLG Wien 24. 7. 2024, 6 R 91/24g, 6 R 92/24d
