IO: §§ 80b, 125, 149 Abs 2, §§ 152a, 153, 155, 260
ZPO: § 56
Rekurs gegen die Bestätigung des Sanierungsplans erheben kann jeder Beteiligte, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, jeder Mitschuldner und Bürge des Schuldners sowie jeder Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO genannten Voraussetzungen. Während Massegläubigern nur ein eingeschränktes Rekursrecht zukommt, können sich die Insolvenzgläubiger auch auf das Vorliegen der Versagungsgründe oder das Nichtvorliegen der Bestätigungsvoraussetzungen stützen. Da die Bewilligung des Sanierungsplans aufgrund der damit verbundenen Möglichkeit einer Restschuldbefreiung in die Rechtssphäre der Insolvenzgläubiger eingreift, sind sie im Fall des Nichtvorliegens der Bestätigungsvoraussetzungen beschwert (8 Ob 97/24h).

