IO: §§ 27, 28
ABGB: §§ 425, 431
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden, wie etwa die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder die Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde (10 Ob 99/02k; 17 Ob 2/22a; vgl RIS-Justiz RS0064188). Daher kann eine (im Anlassfall) in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung, mit der ein Schuldner eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unentgeltlich seiner Mutter übertrug, für unwirksam erklärt werden, auch wenn sie nur eine außerhalb der Anfechtungsfrist geschlossene mündliche Vereinbarung umsetzt. Da der abgeleitete Eigentumserwerb an Liegenschaften die Eintragung in das Grundbuch erfordert, der bloße Titel also auch verbunden mit der Einräumung des faktischen Besitzes kein Eigentum verschafft (RIS-Justiz RS0011117), ist es unmaßgeblich, wenn die Liegenschaft außerhalb der Anfechtungsfrist tatsächlich übergeben wurde.

