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Zur Drittpfandbestellung durch einen Bevollmächtigten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/193ZIK 2023, 199 Heft 5 v. 31.10.2023

ABGB: § 1008

Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.

Grds können die Vertragsparteien privatautonom die Art der Geschäftsbesorgung frei vereinbaren. Für bestimmte Geschäfte ist jedoch zumindest eine Bezeichnung der Geschäftsart erforderlich (Gattungsvollmacht), für andere ist eine individuelle Benennung des vom Machthaber durchzuführenden Geschäfts iS einer Spezialvollmacht nötig. Die Verpfändung ist bei diesen Ausnahmen nicht genannt, sodass rein nach dem Gesetzeswortlaut weder eine Gattungsvollmacht noch eine Spezialvollmacht erforderlich wäre. IS einer einheitlichen Behandlung von Sicherheitsbestellungen ist jedoch für die Pfandbestellung (nur) eine Gattungsvollmacht erforderlich, wie sie auch bei der Bürgschaft vorliegen muss. Eine Unterscheidung zwischen der Verpfändung für eigene und jener für fremde Schuld hat nicht zu erfolgen. Eine solche Differenzierung würde wohl auch den Geschäftsverkehr belasten und wäre damit der Rechtssicherheit abträglich.

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