ABGB: § 1330
UWG: § 7
Die im Zuge eines Abwerbevorgangs geäußerte Prognose von Vorgesetzten gegenüber ihren Mitarbeitern, dass der Arbeitgeber insolvent werden würde, ist kein bloßes Werturteil (vgl 4 Ob 32/79 RIS-Justiz RS0032212 [T4]). Werturteile geben nämlich die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und können daher objektiv nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0032212 [T7]). Unter "Tatsachen" versteht man dagegen Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für den Erklärungsempfänger erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt (vgl RIS-Justiz RS0032212). Dies trifft auf eklatant negative Prognosen für den Fortbestand des Arbeitgebers jedenfalls dann zu, wenn diese Aussage einem Mitarbeiter von einem Vorgesetzten präsentiert wird, der ihm zugleich einen Wechsel des Arbeitgebers nahelegt. Unter diesen Umständen erwartet der Erklärungsempfänger, dass der Sprecher sich bei seiner Einschätzung auf konkrete Wirtschaftsdaten stützt, die ihm aufgrund seiner Stellung weiter oben in der Unternehmenshierarchie zugänglich sind und sich nicht von einem unbestimmten Bauchgefühl leiten lässt.