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Zur Bekämpfung des Entzugs der Eigenverwaltung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/191ZIK 2023, 198 Heft 5 v. 31.10.2023

IO: § 186 Abs 2, § 260

ZPO: § 528 Abs 1

Im Insolvenzverfahren ist jeder zum Rekurs befugt, der in einem konkreten Recht verletzt sein kann, während ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht genügt (RIS-Justiz RS0065135). Eine Rechtsmittellegitimation in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, ist vor allem dann anzuerkennen, wenn ein entsprechendes Antragsrecht zusteht (8 Ob 12/14v; 8 Ob 114/16x).

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