IO: § 186 Abs 2, § 260
ZPO: § 528 Abs 1
Im Insolvenzverfahren ist jeder zum Rekurs befugt, der in einem konkreten Recht verletzt sein kann, während ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht genügt (RIS-Justiz RS0065135). Eine Rechtsmittellegitimation in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, ist vor allem dann anzuerkennen, wenn ein entsprechendes Antragsrecht zusteht (8 Ob 12/14v; 8 Ob 114/16x).