DSGVO: Art 5, 6
VO [EU] 575/2013
Zur Festlegung der Fristen bzw Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt von Zahlungserfahrungsdaten bestimmt, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung anhand der konkreten Gegebenheiten an, wobei die zulässige Dauer der Aufbewahrung nach ihrem Zweck erheblich variieren kann (6 Ob 87/21v).