RL 2014/49/EU (DGSD): Art 6 Abs 2
ESAEG: § 7 Abs 1, § 10 Abs 1, § 12
Das System der Einlagensicherung stellt ganz grds auf den Einleger und die ihm als dem Inhaber zugeordneten Einlagen ab. Dabei gilt die (allgemeine) Haftungsobergrenze von 100.000 € für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers. Die Anzahl der Einlagen bleibt damit ohne Einfluss auf den Haftungshöchstbetrag. Dem Zweck des Einlagensicherungssystems entspricht es vielmehr, im Interesse des Einlegers alle Einlagen beim Kreditinstitut zu erfassen.