IO: § 203
Verwertungshandlungen der Schuldnerin im Abschöpfungsverfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Treuhänders. Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
IO: § 203
Verwertungshandlungen der Schuldnerin im Abschöpfungsverfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Treuhänders. Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.