IO: §§ 117, 118
Der Insolvenzverwalter hat ua bei der Liegenschaftsverwertung dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Stets ist es die konkrete Maßnahme, also das konkrete Kaufanbot, zu dem der Schuldner zu hören ist. Das Ergebnis oder einer solchen Äußerung entgegenstehende Hindernisse sind dem Gläubigerausschuss und dem InsolvenzG mitzuteilen.