ReO: §§ 1, 5, 6, 7, 19, 24
IO: § 254 Abs 5
Ein Restrukturierungsverfahren dient zur Vermeidung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Daher ist es bei bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit nicht einzuleiten. Diese ist jedenfalls wahrzunehmen, wenn sie sich bereits aus dem Vorbringen der Schuldnerin ergibt. Wird gleichzeitig mit der Einleitung des Restrukturierungsverfahrens eine Vollstreckungssperre beantragt, ist die Zahlungsunfähigkeit näher zu prüfen.