IO: § 8a
AußStrG: § 62
"Revisionsrekurs" im Außerstreitverfahren sind alle Rekurse gegen "im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des RekursG und damit auch von diesem gefasste Unterbrechungsbeschlüsse (RIS-Justiz RS0120565 [T5, T13]). Ein solcher Unterbrechungsbeschluss des RekursG ist daher zwar grundsätzlich anfechtbar, allerdings nur unter den Voraussetzungen für einen Revisionsrekurs (1 Ob 148/11p).