IO: §§ 7, 30 Abs 1 Z 1, § 31 Abs 1 Z 2
ABGB: §§ 469, 1411 ff
Die Bestimmung über die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten ist im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden. Das Pfandrecht hört durch die Tilgung der Schuld auf. Das ist im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten bzw die Zuweisung aufgrund eines Verteilungsbeschlusses. Das damit erloschene, inkongruent erworbene exekutive Pfandrecht kann nicht mehr angefochten werden, wohl aber die auf ihm beruhende Zahlung.