Im Rahmen einer Besprechung der E 3 Ob 189/21x schließt sich die Autorin der Rechtsansicht des OGH an, dass bei einer gesetzlichen Kreditstundung nach § 2 Abs 1 2. COVID-19-JuBG keine vertraglichen Zinsen für die Kapitalüberlassung im Stundungszeitraum anfallen.