IO: § 13
GBG: §§ 35 ff, 94, 96 Abs 1
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten - ohne Insolvenzeröffnung - selbst noch zugestanden wären (RIS-Justiz RS0121703). Die Grundbuchsperre ist auch auf die Rechtfertigung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Vormerkung sinngemäß anzuwenden.