EO: §§ 49a, 291a, 291b, 294
IO: § 2 Abs 2
Nach Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das ExekutionsG ist ein auf das bewegliche Vermögen gerichteter Exekutionsantrag nur zu bewilligen, wenn entweder einer der Fortsetzungstatbestände erfüllt ist (Zahlungsunfähigkeit liegt nicht mehr vor, Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder kostendeckenden Vermögens, Aufhebung des Insolvenzverfahrens, binnen drei Monaten keine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) oder soweit eine Unterhaltsexekution auf den Unterschiedsbetrag gerichtet ist, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt. Dabei ist die Exekutionsführung des Unterhaltsgläubigers zur Hereinbringung eines Rückstandes an gesetzlichem Unterhalt auf das konkursfreie Vermögen des Unterhaltsschuldners zulässig (RIS-Justiz RS0115221).