ABGB: §§ 1096, 1104 f, 1107
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, etwa einer Seuche, gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, ist kein Bestandzins zu entrichten. Die COVID-19-Pandemie ist als Seuche zu werten, und aufgrund dieser Pandemie durch Gesetz oder Verordnung angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten führen zu deren Unbenutzbarkeit (RIS-Justiz RS0133812).