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Zur Unzulässigkeit des Rechtswegs bei Klage auf Insolvenz-Entgelt

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/162ZIK 2020, 126 Heft 3 v. 21.7.2020

ASGG: § 65 Abs 1 Z 7, § 67

JN: § 42 Abs 1

In einer Streitigkeit über die Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt kann eine Klage nur erhoben werden, wenn darüber bereits mit Bescheid entschieden wurde oder der Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wurde. Voraussetzung ist also, dass der jeweilige Anspruch bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (vgl 8 ObS 8/07w). Die Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren nach dem IESG und der Streitgegenstand im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach IESG müssen - dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend - bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs ident sein (8 ObS 119/00h). Aus diesem Grund sind quantitative und qualitative Änderungen der Klage gegenüber dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Anspruch in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren auf Insolvenz-Entgelt unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Klagegrund unverändert bleibt (RIS-Justiz RS0103949; RS0076813 [T6, T7, T10]). Derartige nachträgliche Änderungen müssen zuerst vor der IEF-Service GmbH geltend gemacht werden, die hierüber sachlich zu entscheiden hat (vgl 8 ObS 119/00h).

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