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Ausmaß des Insolvenz-Entgelts und Klage auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/161ZIK 2020, 126 Heft 3 v. 21.7.2020

IESG: § 3 Abs 1; § 3a Abs 1 idF BGBl I 2010/29

MSchG: § 10

Die Begrenzung des Insolvenz-Entgelts mit dem Entgelt einschließlich Sonderzahlungen in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag gilt ua nicht, soweit Ansprüche binnen sechs Monaten nach ihrem Entstehen gerichtlich geltend gemacht wurden. Auch eine (im Anlassfall erhobene) Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses wegen einer entgegen den Regeln des MSchG ausgesprochenen Kündigung einer Arbeitnehmerin ist ein geeignetes Verfahren, wenn nach Abschluss des Verfahrens eine Geltendmachung von Leistungsansprüchen beabsichtigt ist. Eine Feststellungsklage unterbricht die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche (RIS-Justiz RS0118906). Eine solche Unterbrechungswirkung wird auch durch eine auf die Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage hervorgerufen, aus dem dann Entgeltansprüche abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0029716 [T3]). Bereits entstandene und fällige Ansprüche müssen damit nicht zur Verhinderung von Verjährung oder Verfall laufend klagsweise geltend gemacht werden, bevor die für das Bestehen solcher Ansprüche präjudizielle Frage des Bestehens des Dienstverhältnisses geklärt ist. Das Verfahren auf Feststellung dient letztlich der Vorbereitung der Geltendmachung dieser Ansprüche, deren Einklagung vor einer Entscheidung im Feststellungsbegehren wirtschaftlich und rechtlich nicht zweckmäßig ist. Die Unterbrechungswirkung bezieht sich allerdings nicht auf bereits vor der Erhebung der Feststellungsklage bekannte und fällige Ansprüche (RIS-Justiz RS0034286; 8 ObA 105/03d).

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