IESG: § 1 Abs 3 Z 2 lit b, § 3 Abs 3
ABGB: § 879 Abs 1
Insolvenz-Entgelt gebührt nicht für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Wird eine Vereinbarung über Kündigungsentschädigung früher geschlossen, liegt daher grundsätzlich kein Ausschluss der Sicherung durch Insolvenz-Entgelt vor.