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Keine Entschuldung nur für Schuldner im Mitgliedstaat

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/159ZIK 2020, 125 Heft 3 v. 21.7.2020

AEUV: Art 45

dänisches KonkursG: § 3

Die Regelung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dahin auszulegen, dass sie einer in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat hat. Sie ist dahin auszulegen, dass das nationale G das in einer nationalen Gerichtsstandsregel vorgesehene Wohnsitzerfordernis unabhängig davon unangewendet lassen muss, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden.

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