AEUV: Art 45
dänisches KonkursG: § 3
Die Regelung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dahin auszulegen, dass sie einer in der Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehenen Gerichtsstandsregel entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an die Voraussetzung knüpft, dass der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat hat. Sie ist dahin auszulegen, dass das nationale G das in einer nationalen Gerichtsstandsregel vorgesehene Wohnsitzerfordernis unabhängig davon unangewendet lassen muss, ob das ebenfalls in dieser Regelung vorgesehene Entschuldungsverfahren möglicherweise dazu führt, dass die Forderungen Privater nach der Regelung beeinträchtigt werden.