IO: § 173 Abs 5, § 201
Der Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens ist nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen und nur dann, wenn eines der gesetzlich vorgesehenen
IO: § 173 Abs 5, § 201
Der Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens ist nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen und nur dann, wenn eines der gesetzlich vorgesehenen