IO: §§ 252, 260
ZPO: § 528
Hat das RekursG den Beschluss des InsolvenzG (im Anlassfall auf Schließung des schuldnerischen Unternehmens) bestätigt, ist gegen diesen Beschluss ein Revisionsrekurs absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des Prozessrechts gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).