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Kein Revisionsrekurs bei Vollbestätigung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/157ZIK 2020, 123 Heft 3 v. 21.7.2020

IO: §§ 252, 260

ZPO: § 528

Hat das RekursG den Beschluss des InsolvenzG (im Anlassfall auf Schließung des schuldnerischen Unternehmens) bestätigt, ist gegen diesen Beschluss ein Revisionsrekurs absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des Prozessrechts gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

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