IO: § 149
EO: §§ 35, 40
Die durch einen Sanierungsplan bewirkte Begrenzung der gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache, an der Absonderungsrechte bestehen, stellt im Exekutionsverfahren einen Oppositionsgrund dar. Er ist mit Oppositionsklage geltend zu machen, ein Oppositionsgesuch ist unzulässig. Die amtswegige Umdeutung eines Einstellungsantrags in eine Oppositionsklage kommt nicht in Betracht.