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Geltendmachung der Wertbegrenzung von Absonderungsrechten infolge Sanierungsplans im Exekutionsverfahren

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/155ZIK 2020, 121 Heft 3 v. 21.7.2020

IO: § 149

EO: §§ 35, 40

Die durch einen Sanierungsplan bewirkte Begrenzung der gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache, an der Absonderungsrechte bestehen, stellt im Exekutionsverfahren einen Oppositionsgrund dar. Er ist mit Oppositionsklage geltend zu machen, ein Oppositionsgesuch ist unzulässig. Die amtswegige Umdeutung eines Einstellungsantrags in eine Oppositionsklage kommt nicht in Betracht.

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