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Zur Verlängerung der Frist für die Prüfungsklage

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/151ZIK 2020, 119 Heft 3 v. 21.7.2020

IO: §§ 110, 252

ZPO: § 128

Die für die Einklagung einer bestrittenen Insolvenzforderung zu setzende Frist ist eine richterliche Frist und als solche verlängerbar. Der Erstreckungsantrag muss vor Ablauf der zu verlängernden Frist beim InsolvenzG angebracht werden. Für die Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit des Antrags ist es unmaßgeblich, wenn über diesen erst nach Fristablauf entschieden wird, weshalb auch die Einbringung des Erstreckungsantrags am letzten Tag (und damit innerhalb) der Frist rechtzeitig ist.

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