IO: §§ 119, 260
Der einzelne Insolvenzgläubiger hat im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht. In solchen Angelegenheiten steht ihm daher auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses.