IO: § 82 Abs 3, §§ 82b, 82c, 125, 125a, 252
ZPO: § 273
Die Entlohnung für die Unternehmensfortführung steht neben der Regelentlohnung zu. Will der Insolvenzverwalter die zusätzliche Entlohnung beanspruchen, so hat er spätestens in der Berichtstagsatzung einen Kostenvoranschlag vorzulegen, in dem er die erforderlichen Tätigkeiten und die voraussichtliche Entlohnung je Monat darzulegen hat. Die besondere Entlohnung darf dann den angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15 % übersteigen.