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Zur Verwalterhaftung wegen unterbliebener Zwischenverteilung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/149ZIK 2020, 118 Heft 3 v. 21.7.2020

IO: § 81 Abs 3, § 128

ABGB: §§ 1311, 1333

Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmen des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des InsolvenzG vorzunehmen.

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