IO: § 81 Abs 3, § 128
ABGB: §§ 1311, 1333
Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter nach Einvernehmen des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des InsolvenzG vorzunehmen.