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COVID-19: Unternehmensfortführung in Insolvenzverfahren

Covid-19 und InsolvenzrechtDr. Stephan RielZIK 2020/58ZIK 2020, 1 Heft 1a v. 27.4.2020

Die "ernsthaften Liquiditätskrisen", die der Gesetzgeber als Folge der COVID-19-Pandemie erwartet,11Vgl AB zum 2. COVID-19-Gesetz 112 BlgNR 27. GP 2. treffen auch und va Unternehmen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden sollen. Überdies erwartet der Gesetzgeber, dass in Insolvenzverfahren in Hinkunft "Unternehmen (...) aufgrund der vorherrschenden Krisenbedingungen weit unter ihrem (bisherigen) Wert verwertet werden, weil sie wegen der anhaltenden Krise eine Sanierung durch Sanierungsplan nicht erreichen können".22AB zum 4. COVID-19-Gesetz 116 BlgNR 27. GP 21. Weil traditionell insolvente Unternehmen als "Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten" von der öffentlichen Hand nicht gefördert werden,33Vgl zu den Hintergründen etwa die Mitteilung der Kommission vom 31. 7. 2014, Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) Pkt 1.6., wo es ua heißt wie folgt: "Es ist allgemein anerkannt, dass das Produktivitätswachstum erfolgreicher Wirtschaftszweige nicht dadurch bedingt ist, dass alle auf dem Markt tätigen Unternehmen einen Produktivitätszuwachs verzeichnen, sondern vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass die effizienteren und technologisch fortgeschritteneren Unternehmen zulasten derer, die weniger effizient arbeiten oder veraltete Produkte anbieten, Wachstum erzielen. Der Marktaustritt weniger effizienter Unternehmen versetzt ihre effizienteren Wettbewerber in die Lage, Wachstum zu erzielen und bringt Vermögenswerte auf den Markt zurück, wo sie einem produktiveren Einsatz zugeführt werden können. Durch Eingriff in diesen Prozess können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen das Wachstum in den betroffenen Wirtschaftszweigen erheblich verlangsamen." muss sich die Insolvenzpraxis diesen aktuellen Herausforderungen vorerst mit dem vorhandenen Werkzeugkasten der IO und den punktuellen Anpassungen durch das 2. COVID-19-JuBG44Art 37 des 4. COVID-19-Gesetzes BGBl I 2020/24. stellen.

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