Das 2. COVID-19-JuBG BGBl I 2020/24 bringt beim Eröffnungsverfahren einige Änderungen. Das betrifft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung. Daneben ist die Einvernahme des Schuldners bei einem Gläubigerantrag zu erörtern, da die "Poststraße" Abfertigungen (wieder) zulässt.