Die Anstrengungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie haben massive Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb,1 Insolvenzverfahren eingeschlossen. Der mittlerweile notorische Aufruf an die Bevölkerung, persönliche Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren, steht in krassem Gegensatz zu der im Insolvenzverfahren bestehenden Verpflichtung, in bestimmten Verfahrensabschnitten eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Es stellt sich also die Frage, ob und ggf in welcher Form mündliche Verhandlungen, die aufgrund des regelmäßig persönlichen Zusammentreffens von Beteiligten und Gericht eine potenzielle Infektions- bzw Übertragungsgefahr sind,2 weiterhin stattfinden können. Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG)3 schafft dafür Rahmenbedingungen, die das 2. COVID-19-JuBG4 im Wesentlichen unberührt lässt.