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COVID-19 und Tagsatzungen in Insolvenzverfahren

Covid-19 und InsolvenzrechtMag. Martin LutschounigZIK 2020/59ZIK 2020, 1 Heft 1a v. 27.4.2020

Die Anstrengungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie haben massive Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb,11Siehe nur das BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz = Art 21 2. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/16. Dazu näher Mohr, COVID-19-Pandemie - ein Überblick über die für das Insolvenzverfahren relevanten Änderungen durch das 2. COVID-19-Gesetz, ZIK digital exklusiv 2020/4. Insolvenzverfahren eingeschlossen. Der mittlerweile notorische Aufruf an die Bevölkerung, persönliche Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren, steht in krassem Gegensatz zu der im Insolvenzverfahren bestehenden Verpflichtung, in bestimmten Verfahrensabschnitten eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Es stellt sich also die Frage, ob und ggf in welcher Form mündliche Verhandlungen, die aufgrund des regelmäßig persönlichen Zusammentreffens von Beteiligten und Gericht eine potenzielle Infektions- bzw Übertragungsgefahr sind,22Vgl AB 112 BlgNR 27. GP 9. weiterhin stattfinden können. Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-JuBG)33Die Kurzbezeichnung wurde durch Art 32 4. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/24 eingefügt. schafft dafür Rahmenbedingungen, die das 2. COVID-19-JuBG442. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG) = Art 37 4. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/24. im Wesentlichen unberührt lässt.

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