AußStrG: § 154
IO: §§ 44, 46, 58, 67
Im Verfahren zur Überlassung an Zahlungs statt sind die im Insolvenzverfahren (jeweils) geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, die Masseforderungen und die Insolvenzforderungen sinngemäß anzuwenden (RS0007622). Daraus folgt, dass Rechte, die eine Verlassenschaftsinsolvenz nicht beeinträchtigen würde, durch eine Überlassung an Zahlungs statt ebenso wenig beeinträchtigt werden dürfen (6 Ob 5/13y). Wenn ein im Wege der Legalzession an einen Sozialhilfeträger übergegangener Teil eines die Pensionsansprüche des Verstorbenen betreffenden Steuerguthabens nicht in den Nachlass fällt, kommt jenem insoweit sinngemäß ein "Aussonderungsrecht" zu (8 Ob 131/07h). Dieser Teil des Steuerguthabens kann daher bei der Überlassung an Zahlungs statt nicht als Aktivum an die Gläubiger verteilt werden (vgl 6 Ob 5/13y).